1. Die Basis des Kontraktes sind die Inco-Terms, neueste Ausgabe.
2. Der Käufer in diesem Vertrag ist Penpet
Petrochemical Trading GmbH, es sei denn,
Gegenteiliges wurde ausdrücklich vermerkt.
Die Parteien dieses Vertrages, dessen
Bestandteile auf der Vorderseite festgehalten
wurden, sind sich bewußt, daß der Käufer
Händler ist, und keine eigene Produktion
unterhält.
3. Der auf der Vorderseite benannte Lieferant hat seine Verpflichtungen erfüllt, nachdem er die Ware in kontrahierter Qualität und Verpackung in Übereinstimmung mit den Inco-Terms an den vereinbarten Lieferort verbracht hat.
4. Der Verkäufer hat dem Käufer alle erforderlichen Unterlagen, die Lieferung gemäß vereinbartem Qualitätsstandard belegen, inclusive Test und Analysenberichte seines
eigenen oder seines Lieferanten Labor
beizubringen, auch wenn dies vom Käufer nicht
ausdrücklich in der Einkaufsbestätigung
gefordert wird.
5. Der Käufer behält sich das Recht vor, bei Anlieferung am vereinbarten Lieferort auf eine Bemusterung und Analyse der Waren zu verzichten. Die Basis hierfür ergibt sich aus
den Berichten gemäß §4. Der Verkäufer
akzeptiert, daß Qualitätsreklamationen auch
noch bei Ankunft in der Enddestination
vollgültig vorgelegt werden können, soweit
eine Manipulation an der Ware während des Transportes nicht stattgefunden hat:
6. Waren, die nicht den vereinbarten Bedingungen entsprechen, werden dem Verkäufer angedient, sobald der Käufer selbst wieder darüber verfügen kann. Alle rechtlichen Schritte sind vorbehalten.
7. Höhere Gewalt / Regierungsmaßnahmen: Solche Ereignisse werden akzeptiert als Ursache für eine Aufschiebung der Erfüllung oder ggf. einer Aufhebung der Erfüllungspflicht
für Teile des oder des gesamten Vertrages, unter der Voraussetzung, daß Beweise hierfür in Form von offiziellen „Force Majeure“-Zertifikaten oder anderen beweisfähigen Dokumenten beigebracht werden. Darüber hinaus ist unabdingbar, daß die Lieferquelle konkretisiert wurde.
Jedes Ereignis wird in sich einer genauen Prüfung und rechtlichen Analyse unterzogen.
Zuteilungen der kontrahierten Ware seitens des Verkäufers anderen Abnehmern gegenüber sind in entsprechender Höhe auch gegen diesen Vertrag zu gewähren.
8. Eigentumsvorbehalte: Der Verkäufer in diesem Vertrag garantiert dem Käufer, daß die verkaufte Ware keinerlei Beschränkungen von seiten Dritter im Hinblick auf einen Eigentumsvorbehalt unterliegt.
9. Der Käufer akzeptiert keine anderen „Allgemeine Bedingungen“ als jene, die hier abgedruckt sind, es sei denn, eine anders-lautende schriftliche Einigung liegt vor.
10. Soweit nicht ausdrücklich anderslautend vereinbart, gilt als Gerichtsstand Hamburg für vereinbart, u. zw. Ordentliches Gericht oder Arbitrage.
Gerichtsstand: Hamburg, Germany - zuständiges Gericht oder Arbitrage
Anwendbares Recht: UN-Kaufrecht - CISG, neueste Fassung
11. Diese Klausel trägt in der englischen Version die Nr. 7 und umfasst die Patentfrage. Der Ver-käufer unter diesem Vertrag garantiert dem Käufer, dass die gehandelte Ware keinerlei Beschränkungen durch auf ihr ruhende Patente jedweder Art unterliegt, welche den freien Umgang mit dieser Ware einschränken oder unmöglich machen.
12. Diese Klausel trägt in der englischen Version die Nr. 8 und umfasst Verpackungs- auflagen nach internationalen Kriterien:
- für Gefahrgut hat der Lieferant Sorge zu
tragen, dass seine Verpackung den
neuesten Vorschriften für Land- und/oder
Seetransporten entspricht.
- für harmloses Gut hat der Lieferant Sorge
zu tragen, dass seine Verpackung den
neuesten Vorschriften entspricht. Dies gilt
auch für Importgut, welches in den freien Verkehr des vorgesehenen Bestimmungs-landes bzw. der vorgesehenen Region ver-bracht werden soll.
PENPET PETROCHEMICAL TRADING GMBH
1 Die Basis des Kontraktes sind die Inco-Terms, neueste Ausgabe.
2. Der Verkäufer in diesem Vertrag ist Penpet Petrochemical Trading GmbH, es sei denn, Gegenteiliges wurde ausdrücklich vermerkt. Die Parteien dieses Vertrages, dessen Bestandteile auf der Vorderseite festgehalten sind, sind sich bewußt, daß der Verkäufer Händler ist, und keine eigene Produktion unterhält.
3. Der auf der Vorderseite benannte Lieferant hat seine Verpflichtungen erfüllt, nachdem er die Ware in kontrahierter Qualität und Verpackung in Übereinstimmung mit den Inco-Terms an den vereinbarten Lieferort verbracht hat.
4. Der Verkäufer akzeptiert Qualitäts-Reklamationen ausschließlich basierend auf solchen Mustern, die in professioneller Weise am Lieferort gemäß Inco-Terms gezogen wurden.
5. Waren, die nicht den vereinbarten Bedingungen entsprechen, sind dem Verkäufer formgerecht anzudienen. Der Verkäufer behält sich alle rechtlichen Schritte vor.
6. Der Verkäufer akzeptiert keine anderen „Allgemeinen Lieferbedingungen“ als jene, die hier abgedruckt sind, es sei denn, es gibt hierüber eine schriftliche Einigung.
7. Höhere Gewalt / Regierungsmaßnahmen: Solche findet oder finden auf diesen Vertrag nur dann Anwendung, wenn sie durch entsprechende Beweise unterlegt sind, und wenn der relevante Einkaufsvertrag durch Konkretisierung fest mit diesem Verkaufsvertrag verbunden wurde. Das Eintreten von „Höherer Gewalt“ oder Regierungsmaßnahmen befreit die andere Partei nicht von der Erfüllungspflicht, sondern erlaubt lediglich die Aufschiebung bis zu dem Zeitpunkt, wo die ursprüngliche Situation wiederhergestellt wurde. Zuteilungen des Lieferanten werden in gleichem Maße auf alle Käufer umgelegt, die aus demselben Einkaufsvertrag beliefert werden sollen.
8. Reklamationen jedweder Art sind nicht gleichbedeutend mit einer Entbindung von pünktlicher und vollständiger Zahlung. Sie sind in geeigneter und international üblicher Form vorzubringen und werden nach den relevanten Regeln behandelt.
9. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Regulierung aller Ansprüche aus der Lieferung Eigentum der Penpet Petrochemical Trading GmbH.
Eigentumsvorbehalt
I. Eigentumsvorbehalt und Wahrung aller Rechte auf die gelieferte Ware: Wir behalten uns ausdrücklich das Eigentum an Teilen oder der Gesamtheit der gelieferten Ware vor bis zur endgültigen und vollständigen Bezahlung aller relevanten Forderungen. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch dann auf alle Lieferungen, wenn der Käufer für Teile oder einzelne Lieferungen Zahlung geleistet hat.
II. Der Käufer hat das Recht, innerhalb einer normalen Geschäftsbeziehung, die gelieferte Ware, die unter Eigentumsvorbehalt steht, weiter zu veräußern, Die Verpfändung von bzw. die Abtretung relevanter Forderungen für die gelieferte Ware ist jedoch nicht erlaubt, solange nicht alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung reguliert wurden.
III. Der Käufer von Ware, die unter einem Eigentumsvorbehalt steht, tritt bereits im Vorwege seine Rechte aus dem Weiterverkauf der Ware ab. Dies erstreckt sich ebenfalls auf alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere Versicherungsansprüche, resultierend aus dem Verlust oder der Beschädigung der Ware. Es erstreckt sich weiter auf bereits verarbeitete, umgearbeitete oder vermischte Ware.
IV: Der Käufer hat das Recht, innerhalb einer normalen Geschäftsbeziehung, solche Forderungen für die Ware einzuziehen, die bereits an uns abgetreten und von uns akzeptiert worden sind, auch für sogennannte weitergehende Forderungen. Das Recht des Inkassos kann von uns widerrufen werden, wenn der Käufer uns gegenüber Pflichten verletzt, in Vermögensverfall gerät, oder, aufgrund des Einschreitens anderer Gläubiger, unsere Rechte gefährdet werden.
V. Der Käufer ist verpflichtet, auf unsere Anforderung hin, uns sowie seinem Käufer eine besondere und schriftliche Forderungsabtretung einzureichen, aus welcher der Wert der weiterveräußerten Ware sowie Name und Anschrift des Schuldners ersichtlich werden.
VI. Im Falle einer Zwangsvollstreckung, die von einer dritten Partei gegen die von uns gelieferte Ware veranlaßt wird, hat der Käufer uns unverzüglich über diesen Vorgang zu informieren und uns alle erforderlichen Unterlagen, so z. B. das Pfändungsurteil und eidesstattliche Erklärung des Käufers oder einer berechtigten Person, bestätigend, daß es sich bei der zu pfändenden Ware um unsere handelt, beizubringen und damit zu bestätigen, daß diese unter Eigentumsvorbehalt eingeliefert wurde.
VII. Im Falle von Zahlungsverzögerungen, schwerwiegenden Ordnungs- und Rechtsverletzungen, bei Zwangsvollstreckung oder Zahlungsunfähigkeit gegen bzw. des Käufers sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe solcher Ware zu verlangen, die noch nicht weiterveräußert wurde, um diese separiert zu halten, da unsere Forderung gefährdet erscheint. Nach einer solchen Forderung auf Herausgabe hat der Käufer die Ware separiert von anderen Gütern zu verwahren, sie als unsere Ware zu kennzeichnen und von einer Verfügung in jedweder Form Abstand zu nehmen. Es ist eine Inventur-Liste über unsere Ware beizubringen. Der Käufer ist weiter verpflichtet, im Falle des Verkaufes an Dritte, von der Kassierung des Verkaufswertes abzusehen, und den Schuldner aufzufordern, Zahlung direkt an uns zu leisten. Im Falle, daß Zahlungen dennoch bei unserem Käufer auflaufen, sind diese von seinen normalen Bankkonten separiert zu halten und unverzüglich an uns zu überweisen.
VIII. Der Käufer ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung ausreichend versichert zu halten, gegen Feuer, Wasserschäden, Diebstahl und Schäden durch Dritte, u.zw. zu seinen eigenen Lasten. Auf Anforderung ist hierüber Nachweis zu führen. Eventuelle Reklamationen gegen Dritte oder Versicherungen für unsere Ware sind an uns abzutreten. Diese Abtretung ist hiermit im Vorwege akzeptiert. Eine Information an die Versicherer oder die involvierte dritte Partei erfolgt nur auf unsere Aufforderung hin.
IX: Wir bestätigen hiermit ausdrücklich, daß wir die uns zu gewährenden bzw. die Freigabe bereits erhaltener Sicherheiten, auf Käufer’s Aufforderung hin, auf 120% unserer Gesamtforderung begrenzen werden, wobei die Auswahl der Sicherheiten in unserer Diskretion liegt.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Hamburg, ordentliche Gerichte oder Arbitrage. Gerichtsstand: Hamburg, Germany - zuständiges Gericht oder Arbitrage
Anwendbares Recht: UN-Kaufrecht - CISG, neueste Fassung
PENPET PETROCHEMICAL TRADING GMBH