AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf

I. Vertragsabschluss

1. Die Parteien vereinbaren die Geltung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen für alle - auch zukünftigen - Verträgen über Warenbestellungen oder Bestellungen von sonstigen Leistungen Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Verkäufers gelten nur, wenn diesen von uns ausdrücklich und schriftlich zugestimmt worden ist. Dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.

2. Mündliche Vereinbarungen mit unseren Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung (auch per Telefax oder Email) verbindlich.

3. Soweit für uns Angebote erstellt werden, sind diese für uns kostenfrei und unverbindlich.

4. Handelsklauseln sind im Zweifel nach den Incoterms (Incoterms 2010) auszulegen.


II. Preise, Zinsen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

1. Der von den Parteien vereinbarte Preis ist ein Festpreis.

2. Fälligkeitszinsen schulden wir nicht. Verzugszinsen betragen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
 

3. Uns stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.


III. Lieferfristen/Lieferverzug

1. Werden Liefertermine oder Lieferfristen vereinbart, so sind diese verbindlich. Verzögerungen müssen uns unverzüglich schriftlich angezeigt werden.

2. Um Liefertermine oder Lieferfristen einzuhalten ist auf den Wareneingang bei uns abzustellen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

3. Bei Verzug der Lieferung können wir die gesetzlichen Ansprüche geltend machen. Wir können insbesondere nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Ausgeschlossen ist unser Anspruch auf die Lieferung erst, wenn der Verkäufer den Schadensersatz geleistet hat.

4. Fehlende, von uns abzuliefern der Unterlagen müssen vor Geltendmachung weiterer Ansprüche bei uns schriftlich angemahnt werden.


IV. Eigentumsvorbehalt

1. In Bezug auf den Eigentumsvorbehalt gelten die Bedingungen des Verkäufers. Es wird jedoch vereinbart, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und es damit nicht zu dem so genannten Kontokorrentvorbehalt kommt.

2. Der Verkäufer muss vom Vertrag zurückgetreten sein, um aufgrund des Eigentumsvorbehalts die Ware herausverlangen zu können.


V. Gefahrübergang / Teil-, Mehr- und Minderlieferungen

1. Bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort trägt der Verkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware.

2. Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung gestattet. Mehr- oder Minderlieferungen dürfen nur im handelsüblichen Rahmen vorgenommen werden.


VI. Unterlagen zur Qualität

1. Der Verkäufer hat dem Käufer alle erforderlichen Unterlagen, die die Lieferung gemäß dem vereinbarten Qualitätsstandard belegen, inklusive Test- und Analyseberichten seines eigenen Labors oder des Labors seines Lieferanten, zeitgleich mit der Warenlieferung beizubringen. 

2. Der Verkäufer ersetzt dem Käufer jeglichen Schaden, der dadurch entsteht, dass Belege nach vorstehender Ziffer zum Nachweis der vereinbarten Qualität nicht vom Verkäufer beigebracht werden. Diese Haftung tritt jedoch nur bei schuldhaftem Verhalten des Verkäufers oder bei Zusicherung einer bestimmten Qualität ein.


VII. Mängelhaftung

1. Die Ware ist frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Der Verkäufer steht dafür ein, dass seine Lieferungen und Leistungen die vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen einhält und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
 

2. Nach Erhalt wird die Ware in dem uns zumutbaren und technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Anzeigen von Mängeln rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen bei dem Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Anzeige läuft ab dem Zeitpunkt, an dem wir (oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer) den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.

3. Stellt sich heraus, dass die Ware einen Sachmangel aufweist, stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Mit dem ersten erfolglosen Versuch ist die Nachbesserung fehlgeschlagen. Auch wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist, können wir vom Vertrag zurücktreten.

4. Auch wenn die Ware bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelbehaftet war, können wir vom Käufer Ersatz derjenigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Mangel verlangen, die unsere Abnehmer aufgrund des Mangels von uns verlangen können.

5. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für unsere Mängelansprüche. Die Verjährungsfristen beginnen zu laufen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der Ziffer 2. Spätestens zehn Jahre nach Ablieferung der Ware endet die Mängelhaftung des Verkäufers, es sei denn, unsere Mängelansprüche beruhen auf Tatsachen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er nicht uns gegenüber offenbart hat.

6. Erfüllungshalber tritt uns der Verkäufer bereits jetzt alle Ansprüche ab, die er gegen seine Lieferanten wegen oder im Zusammenhang mit der mangelhaften Warenlieferung oder solchen Waren hat, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Wenn wir solche Ansprüche geltend machen, übergibt uns der Verkäufer alle dafür erforderlichen Unterlagen.


VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Die Parteien vereinbaren den Erfüllungsort für die Lieferung. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist der Erfüllungsort Hamburg.

2. Der Gerichtsstand ist Hamburg.

3. Für die Beziehungen zwischen den Parteien wird neben diesen vertraglichen Bedingungen das deutsche Recht vereinbart, unter Einschluss des UN-Kaufrechts (CISG; United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11. April 1980).



Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf

I. Vertragsabschluss

1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen Verträge - über Lieferungen und sonstige Leistungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn diesen von uns ausdrücklich und schriftlich zugestimmt worden ist. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen mit unseren Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung (auch per Telefax oder Email) verbindlich.

3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms (Incoterms 2010)

4. Menge, Qualität und Beschreibung sowie etwaige Spezifizierung der Ware entsprechen unserem Angebot (wenn es vom Käufer angenommen wird) oder der Bestellung des Käufers (wenn dieses von uns angenommen wird). Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Käufer die Verantwortung. Der Käufer ist dafür verantwortlich, uns jegliche erforderliche Information bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann.

5. Müssen die Waren durch den Verkäufer hergestellt oder sonst wie bzw. bearbeitet werden und hat der Besteller hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, hat der Besteller den Lieferanten in jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben des Lieferanten freizuhalten, die dieser zu zahlen hat oder zu zahlen bereit ist, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware aufgrund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patentes, Copyright, Warenzeichens oder sonstigen Schutzrechts eines Dritten herausgestellt hat.

6. Wir behalten uns das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernis zu berücksichtigen sind, soweit durch die Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten.


II. Zahlungen und Verrechnung

1. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, als seine gegen Rechte unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Hält der Käufer das Zahlungsziel nicht ein, können wir Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB) berechnen, es sei denn, der Käufer weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Wir können außerdem die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 € verlangen. Wir behalten uns vor, weiteren Schaden geltend zu machen, insbesondere solchen, der durch mehr Aufwendungen im Zusammenhang mit Wechselkursänderungen und Sicherungen entstanden ist.


III. Lieferbedingungen

1. Die Lieferung hat am im Vertrag oder der Bestellung niedergelegten Liefertag zu erfolgen.

2. Wir sind verpflichtet, den Käufer schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Lieferverzug eintritt.

3. Geraten wir in Lieferverzug, ist der Käufer berechtigt, von uns schriftlich eine Verzugsentschädigung für zusätzlich entstandene Kosten (z. B. für Transport, Versicherung, Lagerung usw.) zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 % des gesamten Vertragswertes.

4. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Vereinbarte Lieferzeiten berechnen sich ab dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.

5. Für die Einhaltung von Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware und ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behin-derung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzugs eintreten. Der höheren Gewalt stehen Währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, wie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie die Aufhebung des Vertrages erklären.

7. Die Aufhebung des Vertrages ist den Parteien grundsätzlich nur
für solche Teile der Lieferung gestattet, die noch nicht erbracht sind. Soweit bereits erbrachte Teillieferungen für den Käufer unverwendbar sind, ist er auch insoweit zur Vertragsaufhebung berechtigt.


IV. Gefahrenübergang

Soweit sich aus einzelnen Lieferverträgen nichts anderes ergibt, wird der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs grundsätzlich in Übereinstimmung mit den Incoterms der Internationalen Handelskammer (Incoterms 2010) festgelegt. Wurde keine Einzelfall Absprache getroffen, so soll grundsätzlich die Klausel „delivery duty paid“ (geliefert verzollt, Incoterms 2010) gelten.


V. Teillieferung, Mehr-/Minderlieferung, fortlaufende Auslieferung

1. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

2. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferung in der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

3. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Teilmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen vorzunehmen.

4. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.


VI. Rechte des Käufers bei Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware

Für die Gewährleistung bei vertragswidriger Ware gilt das Folgende:

1. Vertragswidrigkeiten der Ware müssen uns unverzüglich schriftlich angezeigt werden, spätestens 7 Tage nach Ablieferung. Konnten Vertragswidrigkeiten trotz sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, so sind sie uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens aber ein Jahr nach Ablieferung der Ware.

2. Wurde die Ware im Rahmen einer Abnahme als wie vereinbart vom Käufer abgenommen, ist es dem Käufer verwehrt, die Rüge von Vertragswidrigkeiten zu erheben, soweit die Vertragswidrigkeiten bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren.

3. Der Käufer hat uns unverzüglich die Möglichkeit einzuräumen, uns von der Vertragswidrigkeit der Ware zu überzeugen. Dafür hat er uns auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben derselben zur Verfügung zu stellen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, vergibt er sich alle daraus entstandenen Rechtsbehelfe.

4. Wurde Ware als deklassiertes Material verkauft, kann der Käufer in Bezug auf die angegebenen Fehler und in Bezug auf solche, mit denen er üblicherweise rechnen musste, keine Rechtsbehelfe zu.

5. Im Übrigen richten sich die Rechtsbehelfe des Käufers nicht vertragsgemäßer Ware nach den Vorschriften des CISG. Schadensersatzansprüche sind abschließend in dem folgenden Abschnitt geregelt.


VII. Schadensersatz

1. Wegen der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung haften wir auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit - beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden im Sinne von Art. 25 und 74 CISG.

2. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten im Sinne von Art. 25 CISG, in Fällen zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften.


VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Auftrag (einschließlich etwaiger Wechselforderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch dann auf alle Lieferungen, wenn der Käufer für Teile oder einzelne Lieferungen Zahlung geleistet hat.

2. Sofern es für die Wirksamkeit unseres Eigentumsvorbehaltes erforderlich ist, dass der Käufer mitwirkt (z. B. Registrierung), so wird der Käufer die zur Begründung und Einhaltung unserer Rechte erforderlichen Handlungen vornehmen.

3. Falls der Käufer in Zahlungsverzug kommt oder er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht einlöst, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen und dazu auf den Betrieb des Käufers zu betreten. Diese Rechte haben wir nur, wenn der Käufer seinen Pflichten auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht nachgekommen ist. Dann können wir auf die Veräußerung, die Verarbeitung, die Verbindung mit anderen Waren und die die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.

4. Der Käufer hat das Recht, innerhalb einer normalen Geschäftsbeziehung, die gelieferte Ware, die unter Eigentumsvorbehalt steht, weiter zu veräußern. Die Verpfändung von bzw. die Abtretung relevanter Forderungen für die gelieferte Ware ist jedoch nicht erlaubt, solange nicht alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung reguliert wurden.

5. Der Käufer von Ware, die unter einem Eigentumsvorbehalt steht, tritt bereits im Vorwege seine Rechte aus dem Weiterverkauf der Ware ab. Dies erstreckt sich ebenfalls auf alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere Versicherungsansprüche, resultierend aus dem Verlust oder der Beschädigung der Ware. Es erstreckt sich weiter auf bereits verarbeitete, umgearbeitete oder vermischte Ware.

6. Der Käufer hat das Recht, innerhalb einer normalen Geschäftsbeziehung, solche Forderungen für die Ware einzuziehen, die bereits an uns abgetreten und von uns akzeptiert worden sind, auch für sogenannte weitergehende Forderungen. Das Recht des Inkassos kann von uns widerrufen werden, wenn der Käufer uns gegenüber Pflichten verletzt, in Vermögensverfall gerät, oder, aufgrund des Einschreitens anderer Gläubiger, unsere Rechte gefährdet werden.

7. Der Käufer ist verpflichtet, auf unsere Anforderung hin, uns sowie seinem Käufer eine besondere und schriftliche Forderungsabtretung einzureichen, aus welcher der Wert der weiterveräußerten Ware sowie Name und Anschrift des Schuldners ersichtlich werden.

8. Im Falle einer Zwangsvollstreckung, die von einer dritten Partei gegen die von uns gelieferte Ware veranlasst wird, hat der Käufer uns unverzüglich über diesen Vorgang zu informieren und uns alle erforderlichen Unterlagen, so z. B. das Pfändungsurteil und eidesstattliche Erklärung des Käufers oder einer berechtigten Person, bestätigend, dass es sich bei der zu pfändenden Ware um unsere handelt, beizubringen und damit zu bestätigen, dass diese unter Eigentumsvorbehalt eingeliefert wurde.

9. Im Falle von Zahlungsverzögerungen, schwerwiegenden Ordnungs- und Rechtsverletzungen, bei Zwangsvollstreckung oder Zahlungsunfähigkeit gegen bzw. des Käufers sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe solcher Ware zu verlangen, die noch nicht weiterveräußert wurde, um diese separiert zu halten, da unsere Forderung gefährdet erscheint. Nach einer solchen Forderung auf Herausgabe hat der Käufer die Ware separiert von anderen Gütern zu verwahren, sie als unsere Ware zu kennzeichnen und von einer Verfügung in jedweder Form Abstand zu nehmen. Es ist eine Inventur-Liste über unsere Ware beizubringen. Der Käufer ist weiter verpflichtet, im Falle des Verkaufes an Dritte, von der Kassierung des Verkaufswertes abzusehen, und den Schuldner aufzufordern, Zahlung direkt an uns zu leisten. Im Falle, dass Zahlungen dennoch bei unserem Käufer auflaufen, sind diese von seinen normalen Bankkonten separiert zu halten und unverzüglich an uns zu überweisen.

10. Der Käufer ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung ausreichend versichert zu halten, gegen Feuer, Wasserschäden, Diebstahl und Schäden durch Dritte, u.zw. zu seinen eigenen Lasten. Auf Anforderung ist hierüber Nachweis zu führen. Eventuelle Reklamationen gegen Dritte oder Versicherungen für unsere Ware sind an uns abzutreten. Diese Abtretung ist hiermit im Vorwege akzeptiert. Eine Information an die Versicherer oder die involvierte dritte Partei erfolgt nur auf unsere Aufforderung hin.

11. Wir bestätigen hiermit ausdrücklich, dass wir die uns zu gewährenden bzw. die Freigabe bereits erhaltener Sicherheiten, auf des Käufers Aufforderung hin, auf 120% unserer Gesamtforderung begrenzen werden, wobei die Auswahl der Sicherheiten in unserer Diskretion liegt.


IX. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

2. Für die Beziehungen zwischen den Parteien wird neben diesen vertraglichen Bedingungen das deutsche Recht vereinbart, unter Einschluss des UN-Kaufrechts (CISG; United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11. April 1980).

PENPET PETROCHEMICAL TRADING GMBH